FAQ: Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug) 

1. Einführung

Pflegebedürftige Menschen, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden und Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten, sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig an einer Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI teilzunehmen. Dieser verpflichtende Beratungsbesuch – oft „Beratungseinsatz“ genannt – dient der Sicherung der Pflegequalität in der häuslichen Umgebung und der Unterstützung der pflegenden Angehörigen. Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen rund um diese Pflegeberatung. Ziel ist es, Ihnen alle wichtigen Informationen zu geben, Vertrauen aufzubauen und Sie zu ermutigen, dieses kostenlose Beratungsangebot aktiv zu nutzen. 

2. Was ist die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI?


Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein häuslicher Beratungsbesuch für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und ohne Pflegedienst zu Hause versorgt werden. Ab Pflegegrad 2 sind solche Beratungseinsätze verpflichtend vorgesehen, um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen. Eine qualifizierte Pflegefachkraft besucht den Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit, begutachtet die Pflegesituation und gibt praktische Tipps und Hilfestellungen für den Pflegealltag. Umgangssprachlich spricht man auch von einem “Beratungsbesuch” oder “Beratungseinsatz”. Die Beratung findet im vertrauten Umfeld statt und soll sicherstellen, dass die Pflege zu Hause optimal funktioniert und die Pflegeperson gut unterstützt wird. Kurz gesagt: Es handelt sich um eine gesetzlich geregelte regelmäßige Pflegeberatung für Pflegegeld-Empfänger, die einerseits Pflicht ist, andererseits aber vor allem Hilfe und Orientierung im Pflegealltag bietet. 



3. Wer hat Anspruch auf die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI?


Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen und zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf diese Beratung. Verpflichtend ist der Beratungsbesuch für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die ausschließlich Pflegegeld beziehen (ohne Unterstützung eines Pflegedienstes). Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind nicht verpflichtet, können das Beratungsangebot aber freiwillig bis zu zweimal jährlich in Anspruch nehmen. Auch wer zwar Pflegegrad 2 oder höher hat, aber Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erhält (statt Pflegegeld), ist nicht zum Beratungseinsatz verpflichtet, darf auf Wunsch aber ebenfalls regelmäßig eine kostenlose Beratung zu Hause erhalten. Die Pflegekasse informiert alle neuen Pflegegeld-Empfänger schriftlich über ihren Anspruch und ihre Beratungspflicht. 



4. Ist die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI wirklich Pflicht? 


Ja. Für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die Pflegegeld beziehen und ohne professionelle Hilfe zu Hause gepflegt werden, ist diese Pflegeberatung gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben. Sie müssen also regelmäßig an solchen Beratungsgesprächen teilnehmen, damit die Pflegekasse weiterhin Pflegegeld auszahlt. Die Pflicht soll sicherstellen, dass die häusliche Pflege gut gelingt und frühzeitig erkannt wird, wenn zusätzlicher Unterstützungsbedarf besteht. Wichtig zu wissen: Pflegegrad 1 ist von der Pflicht ausgenommen; in diesem Fall bleibt die Beratung freiwillig (aber empfohlen). Insgesamt geht es bei dieser gesetzlichen Vorgabe weniger um Kontrolle, sondern vor allem darum, Ihnen und Ihren Angehörigen Sicherheit und Unterstützung in der Pflege zu geben. Die regelmäßigen Beratungsbesuche tragen dazu bei, dass Sie zuhause optimal versorgt sind und bei Fragen oder Problemen nicht allein gelassen werden.



5. Wie oft muss die Pflegeberatung durchgeführt werden? 


Die Häufigkeit der verpflichtenden Beratungsbesuche hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab:
  • Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich (ein Beratungstermin alle 6 Monate, also 2 Mal pro Jahr).
  • Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich (ein Beratungstermin alle 3 Monate, also 4 Mal pro Jahr). Pflegegrad 1: freiwillig (Beratungsbesuch bis zu 1 Mal pro Halbjahr möglich, keine Pflicht).
Die Pflegekasse teilt bei der Einstufung in den Pflegegrad mit, bis wann der erste Beratungseinsatz stattfinden muss. Anschließend sind die Termine innerhalb der oben genannten Intervalle regelmäßig nachzuweisen. Wird ein Zeitraum versäumt, gilt der Besuch als überfällig (siehe unten: Versäumter Termin).




6. Welche Kosten entstehen mir für die Beratung? 


Keine. Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für Sie komplett kostenlos. Pflegebedürftige müssen nichts dafür bezahlen, denn die Pflegekasse übernimmt alle Kosten des Beratungseinsatzes. Sie müssen auch keine Vorauszahlung leisten – die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Beratungsdienst und der Pflegeversicherung. Falls Sie privat pflegeversichert sind, bekommen Sie in der Regel zunächst eine Rechnung, die Ihnen die Versicherung nach Einreichen vollständig erstattet. Kosten sollten also kein Hinderungsgrund sein, diese hilfreiche Beratung wahrzunehmen. 


7. Was passiert bei einem Beratungstermin zu Hause?


Bei einem Beratungstermin kommt eine qualifizierte Pflegefachkraft (z.B. eine erfahrene Pflegeberaterin oder Pflegedienstmitarbeiterin) zu Ihnen nach Hause, um sich ein Bild von Ihrer Pflegesituation zu machen. Das Gespräch findet in ruhiger Atmosphäre statt und dauert meist etwa 45–60 Minuten (je nach Bedarf). Typischer Ablauf eines Beratungseinsatzes:


  • Beurteilung der Pflegesituation: Die Pflegeberaterin schaut gemeinsam mit Ihnen und Ihren Angehörigen, wie die Pflege zuhause organisiert ist. Sie prüft aus fachlicher Sicht, ob der Pflegebedürftige gut versorgt ist oder ob es Lücken gibt. Dabei werden auch Ihre Fragen und Sorgen angehört.
  • Individuelle Beratung & Tipps: Anschließend erhalten Sie praktische Tipps und Hilfestellungen, wie Sie die Pflege weiter verbessern oder erleichtern können. Die Fachkraft informiert Sie z.B. über Hilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Entlastungsangebote (etwa Tagespflege, Kurzzeitpflege) und andere Leistungen, die Ihnen zustehen und den Pflegealltag erleichtern. Sie können auch offen über Probleme in der Pflege sprechen – die Beraterin wird vertraulich darauf eingehen und gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen suchen.
  • Überprüfung des Pflegegrades: Die Pflegefachkraft schaut, ob der aktuelle Pflegegrad noch passend ist. Falls Anzeichen bestehen, dass ein höherer Pflegegrad benötigt wird (weil sich der Zustand verschlechtert hat), wird sie Ihnen empfehlen, einen Höherstufungsantrag zu stellen, und erläutern, wie das geht.
  • Dokumentation und Nachweis: Am Ende des Besuchs wird ein Protokollformular ausgefüllt. Darin notiert der Berater die wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen des Gesprächs. Sie oder Ihr Angehöriger unterschreiben in der Regel, dass die Beratung stattgefunden hat und Sie mit der Weitergabe der Angaben an die Pflegekasse einverstanden sind. Die Pflegekraft kümmert sich anschließend darum, den Nachweis des Beratungseinsatzes Ihrer Pflegekasse zuzuleiten – Sie müssen sich darum nicht selbst kümmern.


Insgesamt läuft der Beratungstermin sehr praxisnah und persönlich ab. Sie können Fragen stellen, gemeinsam mit der Fachkraft Lösungen erarbeiten und erhalten viele wertvolle Ratschläge. Ziel ist, dass Sie nach dem Termin gut informiert sind und eventuell neue Ideen haben, wie die Pflege erleichtert oder verbessert werden kann.


8. Welche Vorteile habe ich durch die Pflegeberatung?

Die regelmäßigen Beratungsbesuche bringen zahlreiche Vorteile – sie sind weit mehr als nur eine Pflicht. Hier sind die wichtigsten Pluspunkte für Sie:
Qualitätssicherung und Sicherheit: Eine professionelle Pflegefachkraft prüft, ob die Versorgung zu Hause gut klappt, und gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihr Angehöriger optimal gepflegt wird. Risiken oder Probleme in der Pflege werden frühzeitig erkannt, bevor etwas schiefgeht.

  • Praktische Tipps vom Profi: Sie erhalten maßgeschneiderte Ratschläge und Informationen zu allen Pflegethemen. Dazu zählen z.B. Empfehlungen zu Pflegehilfsmitteln, zur Wohnraumanpassung (Umbauten, Hilfen im Haushalt) oder zu Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige. Oft können schon kleine Änderungen den Pflegealltag spürbar erleichtern.
  • Vertrauensvolles Gespräch & Entlastung: Der Beratungstermin bietet Gelegenheit, in vertrauensvoller Atmosphäre offen über Herausforderungen oder Überlastung in der Pflege zu sprechen. Die Beraterin/der Berater hört zu und hilft bei der Problemlösung – Sie sind mit Ihren Sorgen nicht allein. Viele pflegende Angehörige empfinden diese Gespräche als sehr entlastend.
  • Unterstützung bei weiterem Pflegebedarf: Sollte sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verändern, kann der Berater dies einschätzen und gegebenenfalls vorschlagen, einen höheren Pflegegrad zu beantragen oder zusätzliche Leistungen zu nutzen (z.B. einen Hausnotruf oder einen Pflegekurs). So bekommen Sie auch langfristig die Unterstützung, die Sie brauchen.
  • Sicherung des Pflegegeldes: Indem Sie an den Beratungseinsätzen teilnehmen, erfüllen Sie die gesetzliche Voraussetzung, um Ihr Pflegegeld weiterhin in voller Höhe zu erhalten. Versäumt man die Beratung nämlich, darf die Kasse das Pflegegeld kürzen (siehe unten). Die Beratungsbesuche schützen Sie also davor, Leistungen zu verlieren, und geben Ihnen gleichzeitig nützliche Hilfe für den Alltag.

Fazit: Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist nicht nur eine Formalität, sondern bietet echte Hilfe. Sie trägt dazu bei, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und unterstützt Sie als pflegende Angehörige mit Rat und Tat – kostenlos und kompetent. Nutzen Sie dieses Angebot, um sich selbst zu entlasten und die bestmögliche Pflege für Ihre Liebsten sicherzustellen.

9. Wer darf die Beratung durchführen? 

Die Beratungsbesuche dürfen nur von anerkannten, qualifizierten Stellen durchgeführt werden. Es gibt klare Vorgaben, wer beraten darf:

  • Zugelassene ambulante Pflegedienste: Pflegedienste, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind und einen Versorgungsvertrag mit den Kassen haben, können Beratungseinsätze anbieten. Sie verfügen über ausgebildete Pflegefachkräfte, die für diese Beratung qualifiziert sind.
  • Anerkannte Beratungsstellen und Pflegeberater: Unabhängige Pflegeberatungsstellen (z.B. von Wohlfahrtsverbänden, Seniorenberatungen oder spezialisierten Unternehmen) dürfen die Beratung durchführen, sofern sie von den Pflegekassen bzw. Landesverbänden anerkannt sind. Oft sind dort freiberufliche Pflegeberater tätig, die nach § 7a SGB XI ausgebildet wurden. Auch Kommunen können Pflegeberater beschäftigen.


Wichtig ist, dass die beratende Person über die nötige pflegerische Fachkompetenz verfügt – sie muss sich mit den typischen Krankheitsbildern und Pflegebedarfen auskennen und eine besondere Beratungsschulung haben. Ihre Pflegekasse stellt sicher, dass nur geeignete Berater zum Einsatz kommen. Sie können sich also darauf verlassen, von kompetenten Fachkräften beraten zu werden.



11. Wird die Pflegekasse über den Beratungseinsatz informiert? 


Ja, Ihre Pflegekasse erhält eine Rückmeldung über jeden durchgeführten Beratungseinsatz. Die Person oder Einrichtung, die die Beratung durchführt, füllt direkt im Anschluss den offiziellen “Nachweis über den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI” aus und schickt ihn (meist elektronisch oder per Post) an die Pflegekasse. Darin wird bestätigt, wann und durch wen die Beratung stattgefunden hat.


Für Sie bedeutet das: Sie selbst müssen der Pflegekasse nichts melden. Der Pflegedienst bzw. Berater übernimmt die Dokumentation und Übermittlung. Es kann sinnvoll sein, sich eine Kopie dieses Nachweis-Formulars geben zu lassen, damit Sie für Ihre Unterlagen festhalten können, dass der Termin erfolgt ist. Aber grundsätzlich gilt: Solange Sie den Beratungstermin wahrgenommen haben, kümmert sich der Anbieter um den Rest, und Ihre Pflegekasse weiß Bescheid. So bleibt auch Ihr Pflegegeld gesichert.



12. Was passiert, wenn ich den Beratungstermin versäume? 


Falls Sie einen verpflichtenden Beratungstermin verpassen oder nicht rechtzeitig durchführen, hat das Konsequenzen. Zunächst wird Ihre Pflegekasse Sie schriftlich erinnern, den versäumten Beratungsbesuch nachzuholen. In dem Schreiben wird eine Nachholfrist genannt. Wichtig: Nutzen Sie diese Frist auf jeden Fall, um den Termin umgehend nachzuholen. Wenn Sie auch auf die Erinnerung nicht reagieren, kann die Kasse Ihr Pflegegeld kürzen – meist zunächst anteilig. Bei wiederholter Missachtung der Beratungspflicht droht sogar, dass das Pflegegeld komplett gestrichen wird.


Die Pflegekasse beruft sich dabei auf § 37 Abs. 6 SGB XI, der ihr das Recht gibt, bei Nicht-Einhalten der Beratungspflicht die Leistung zu kürzen oder zu entziehen. Das klingt streng – letztlich soll es Sie aber motivieren, die wichtige Beratung wahrzunehmen, die ja Ihrem eigenen Wohl dient. In der Praxis kommt ein vollständiger Entzug selten vor, da die meisten Pflegebedürftigen die Beratung nach Erinnerung schnell nachholen. Unser Tipp: Planen Sie die Beratungsbesuche frühzeitig ein. Vereinbaren Sie am besten direkt nach einem Termin den nächsten oder sogar mehrere im Voraus. So geraten Sie nicht in Terminnot und brauchen keine Kürzung Ihres Pflegegeldes zu fürchten.




13. Wie kann ich einen Termin für den Beratungseinsatz vereinbaren?


Die Terminorganisation liegt bei Ihnen, aber es ist ganz einfach: Sie können direkt einen ambulanten Pflegedienst oder eine Pflegeberatungsstelle vor Ort kontaktieren und um einen Beratungstermin nach § 37 Abs. 3 SGB XI bitten. Viele Pflegedienste bieten diese Beratungsbesuche routinemäßig an – oft genügt ein Anruf, und Sie können zeitnah einen Termin abstimmen. Alternativ können Sie sich an Ihren Pflegestützpunkt oder direkt an die Pflegekasse wenden, um Anlaufstellen in Ihrer Region zu erfahren. Ihre Pflegekasse hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie unsicher sind, wer die Beratung in Ihrer Umgebung durchführt.

Scheuen Sie sich nicht, dieses Angebot wahrzunehmen
– die Berater kommen zu Ihnen nach Hause, richten sich nach Ihrem Zeitplan und sind für alle Fragen offen. Die Beratung ist kostenfrei, unverbindlich und dient ausschließlich dazu, Ihnen und Ihren Angehörigen zu helfen. Zögern Sie also nicht, einen Termin zu vereinbaren. Wir empfehlen: Planen Sie die regelmäßigen Beratungseinsätze fest ein und nutzen Sie sie als Chance, sich Unterstützung zu holen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe bei der Kontaktaufnahme brauchen, können Sie jederzeit Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Beratungsstelle ansprechen. 
Fühlen Sie sich ermutigt, die Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen – sie ist eine Pflicht, die Ihnen echten Nutzen bringt. Bei Bedarf stehen kompetente Pflegeberater bereit, um Sie zu unterstützen. Greifen Sie zum Telefon und vereinbaren Sie Ihren nächsten Beratungstermin – Ihre Pflegekasse und Ihre Angehörigen werden es Ihnen danken.


Haben Sie weitere Fragen? Zögern Sie nicht, sich Unterstützung zu holendie Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist dafür da, Ihnen Sicherheit zu geben. Bei Unklarheiten können Sie sich jederzeit an die Pflegeberatungshotline Ihrer Kasse oder an eine örtliche Beratungsstelle wenden. Sie sind mit der Pflege nicht allein – es gibt kompetente Hilfe, die nur einen Anruf entfernt ist. Viel Erfolg und alles Gute in Ihrer Pflegesituation!


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