🧭 FAQ – Häufige Fragen zum Entlastungsbudget 2025
1. Was ist das Entlastungsbudget?
Das Entlastungsbudget ist eine neue Pflegeleistung, die ab 1. Juli 2025 die bisher getrennten Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammenführt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten damit ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro, das flexibel für Entlastung im Pflegealltag eingesetzt werden kann.
2. Warum wurde das Entlastungsbudget eingeführt?
Das neue Budget wurde geschaffen, um pflegende Angehörige zu entlasten und bürokratische Hürden zu senken.
Anstatt zwei getrennte Leistungen beantragen und abrechnen zu müssen, steht nun ein gemeinsames Budget zur Verfügung – einfacher, flexibler und übersichtlicher.
3. Wer hat Anspruch auf das Entlastungsbudget?
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt das Entlastungsbudget bereits seit dem 1. Januar 2024.
Eine separate Antragstellung ist in der Regel nicht nötig – die Pflegekassen stellen das Budget automatisch bereit.
4. Wie hoch ist das Entlastungsbudget?
Das Entlastungsbudget beträgt ab dem 1. Juli 2025 insgesamt 3.539 Euro pro Jahr.
Es ersetzt damit die bisherigen Budgets der Verhinderungspflege (1.612 €) und Kurzzeitpflege (1.774 €) und bietet somit mehr finanzielle Flexibilität.
5. Wie beantrage ich das Entlastungsbudget?
In den meisten Fällen ist kein neuer Antrag notwendig.
Wenn Sie bisher Leistungen für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bezogen haben, läuft der Anspruch automatisch weiter.
Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Pflegekasse oder lassen Sie sich bei der Pflegeberatung von Simeon Frommholz unterstützen.
6. Was passiert mit nicht genutztem Budget am Jahresende?
Das Entlastungsbudget gilt pro Kalenderjahr.
Nicht genutzte Beträge verfallen am Jahresende, eine Übertragung ins nächste Jahr ist grundsätzlich nicht möglich.
Tipp: Planen Sie Entlastungszeiten rechtzeitig, um das volle Budget auszuschöpfen.
7. Gilt das Entlastungsbudget auch rückwirkend?
Nein, das Entlastungsbudget gilt erst ab dem 1. Juli 2025 (bzw. ab 2024 für Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5).
Leistungen, die vorher in Anspruch genommen wurden, werden anteilig auf das neue Budget angerechnet.
8.Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget?
Der Entlastungsbetrag (125 € monatlich) ist eine separate Leistung zur Unterstützung im Alltag, z. B. für haushaltsnahe Dienste oder Betreuungsangebote.
Das Entlastungsbudget dagegen dient der zeitweisen Ersatzpflege oder stationären Entlastung. Beide Leistungen können zusätzlich genutzt werden.
9. Welche Nachweise sind erforderlich?
Alle erbrachten Leistungen müssen durch Rechnungen oder Belege nachgewiesen werden.
Die Pflegekasse erstattet die Kosten, sobald Sie die Nachweise eingereicht haben.
Tipp: Lassen Sie sich von Pflege- oder Betreuungsdiensten direkt über die Abrechnungsmöglichkeiten informieren.
10. Wie kann ich mich individuell beraten lassen?
Die private Krankenpflege Frommholz gGmbH bietet Ihnen eine persönliche Pflegeberatung zum Entlastungsbudget.
Wir helfen Ihnen bei der Planung, Nutzung und Abrechnung der Leistungen – einfach, verständlich und praxisnah.
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