Verhinderungspflege in Berlin – Ihr ambulanter Pflegedienst für professionelle Entlastung
Die Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen eine dringend benötigte Auszeit, während wir als ambulanter Pflegedienst in Berlin die Pflege Ihrer Liebsten übernehmen. Wenn Sie aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen Verpflichtungen die Pflege vorübergehend nicht selbst leisten können, springen wir ein und sorgen für eine nahtlose Betreuung.
Aktuelle Möglichkeiten der Finanzierung:
1. Leistungen der Pflegekasse:
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflegeleistungen. Die Pflegekasse übernimmt hierfür bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für eine Dauer von bis zu 6 Wochen. Diese Mittel können flexibel für die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes wie unseren genutzt werden.
2. Zusätzliche Entlastungsbeträge:
Pflegebedürftige können auch den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro, der normalerweise für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorgesehen ist, auf die Verhinderungspflege anrechnen lassen. Dies erhöht die finanzielle Unterstützung und erleichtert die Organisation einer vertretenden Pflegekraft.
3. Kombination mit Kurzzeitpflege:
Nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege können bis zu 50% (maximal 806 Euro) auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Dadurch kann der Gesamtbetrag auf bis zu 2.418 Euro pro Jahr erhöht werden, um eine umfangreichere Unterstützung zu finanzieren.
4. Private Zuzahlungen:
Sollten die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, die Verhinderungspflege durch private Zuzahlungen weiter abzusichern.
Nutzen Sie die Verhinderungspflege, um sich selbst zu entlasten, während wir uns mit höchster Sorgfalt um Ihre Angehörigen kümmern. Lassen Sie sich von uns beraten, wie Sie die verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten optimal ausschöpfen können.
Noch fragen zur Verhinderungspflege?
Hier gehts zu unserem FAQ (Fragen und Antworten)
Übrigens:
Die Verhinderungspflege kann in der Regel für bis zu 42 Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass pflegende Angehörige innerhalb eines Kalenderjahres für maximal 42 Tage eine vertretende Pflegeperson (z. B. einen Pflegerin oder andere Angehörige) engagieren können, während sie selbst verhindert sind, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit.
Zusatzregelung:
- Kurzzeitpflege kann zusätzlich bis zu 28 Tage pro Jahr genutzt werden und auf die Verhinderungspflege übertragen werden. So können bis zu 70 Tage Pflegevertretung im Jahr möglich sein, wenn sowohl Verhinderungs- als auch Kurzzeitpflege genutzt werden.
Wichtig:
- Wenn die pflegebedürftige Person während der Verhinderungspflege nicht stationär untergebracht ist, kann die Pflegeversicherung bis zu 1.612 € jährlich für die Kosten übernehmen.
- Bei Ersatzpflege durch nahestehende Personen (z. B. Freunde oder Familie) gelten unterschiedliche Regelungen, insbesondere bei der Höhe der Vergütung.