Verhinderungspflege in Berlin – Ihr ambulanter Pflegedienst für professionelle Entlastung
Aktuelle Finanzierungsmöglichkeiten der Verhinderungspflege
1. Leistungen der Pflegeversicherung:
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für eine notwendige Ersatzpflege (Verhinderungspflege). Ab dem 1. Juli 2025 übernimmt die Pflegekasse hierfür bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für eine Dauer von maximal 8 Wochen (56 Tage). Dieser Gesamtbetrag kann flexibel für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden (siehe Punkt 3).
2. Zusätzliche Entlastungsbeträge:
Alle Pflegebedürftigen haben zudem Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag (Stand 2025 131 € pro Monat), der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorgesehen ist. Dieser Betrag kann zusätzlich für Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege genutzt werden – zum Beispiel zur Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes oder anerkannter Unterstützungsangebote. Dies erhöht die finanzielle Unterstützung und erleichtert die Organisation einer vertretenden Pflegekraft.
3. Neues gemeinsames Budget mit Kurzzeitpflege (Entlastungsbudget):
4. Private Zuzahlungen:
Nutzen Sie die Verhinderungspflege, um sich selbst zu entlasten, während wir uns mit höchster Sorgfalt um Ihre Angehörigen kümmern. Gerne beraten wir Sie, wie Sie die verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten optimal ausschöpfen können. Noch Fragen zur Verhinderungspflege? Schauen Sie gerne in unser FAQ – dort beantworten wir häufig gestellte Fragen rund um das Thema.
Noch fragen zur Verhinderungspflege?
Hier gehts zu unserem FAQ (Fragen und Antworten)
Übrigens: Wichtige Hinweise zur Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann im Kalenderjahr für bis zu 56 Tage in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass pflegende Angehörige innerhalb eines Jahres für maximal 8 Wochen eine Ersatzpflegeperson (z. B. eine professionelle Pflegekraft oder eine andere vertraute Person) engagieren können, während sie selbst verhindert sind – etwa durch Urlaub, eigene Krankheit oder andere Gründe. Diese 56 Tage können flexibel verteilt werden; Verhinderungspflege ist bei Bedarf auch stundenweise nutzbar.
Die Kurzzeitpflege (stationäre Kurzzeitbetreuung) kann separat ebenfalls bis zu 56 Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden. Werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombiniert, sind somit insgesamt bis zu 112 Tage Pflegevertretung im Jahr möglich. Beachten Sie jedoch, dass beide Leistungsarten aus dem gemeinsamen Budget von 3.539 € finanziert werden – Auszeiten können also flexibel aufgeteilt werden, jedoch steht insgesamt nur der genannte Maximalbetrag als Kostenerstattung zur Verfügung.
- Wenn die pflegebedürftige Person während der Verhinderungspflege nicht stationär untergebracht ist (d. h. die Pflege findet zuhause oder teilstationär statt), übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der Ersatzpflege bis zum genannten Höchstbetrag. Bei Ersatzpflege durch nahestehende Personen (z. B. Familienangehörige oder Freunde, die nicht erwerbsmäßig pflegen) gelten besondere Regelungen für die Erstattung: Hier darf die Pflegekasse maximal Ausgaben in Höhe von bis zu dem Doppelten des monatlichen Pflegegeldes des Pflegegrades erstatten. Kosten für nachgewiesene Aufwendungen der Pflegeperson (z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall) können jedoch zusätzlich erstattet werden, solange der Gesamtbetrag den jährlichen Höchstanspruch (3.539 €) nicht überschreitet