Entlastungsbudget – Ihre neue flexible Pflegeunterstützung
Warum wurde das Entlastungsbudget eingeführt?
Mehr Flexibilität: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können frei entscheiden, ob sie Mittel für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nutzen – je nach aktueller Situation.
Vereinfachung: Es entfällt die bisherige komplexe Übertragung bzw. Aufteilung zwischen den beiden Budgets.
Erhöhung des Budgets: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro stellt eine bessere Unterstützung dar als die vorher getrennten Beträge.
Unterstützt pflegende Angehörige: Wenn Sie als pflegender Angehöriger eine Vertretung brauchen – z. B. Urlaub, Krankheit oder private Auszeit – steht nun mehr Spielraum zur Verfügung.
Wer hat Anspruch?
Wie hoch ist das Budget und wie darf es genutzt werden?
Noch fragen zum Entlastungsbudget?
Hier gehts zu unserem FAQ (Fragen und Antworten)
Übrigens: Wichtige Hinweise zur Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann im Kalenderjahr für bis zu 56 Tage in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass pflegende Angehörige innerhalb eines Jahres für maximal 8 Wochen eine Ersatzpflegeperson (z. B. eine professionelle Pflegekraft oder eine andere vertraute Person) engagieren können, während sie selbst verhindert sind – etwa durch Urlaub, eigene Krankheit oder andere Gründe. Diese 56 Tage können flexibel verteilt werden; Verhinderungspflege ist bei Bedarf auch stundenweise nutzbar.
Die Kurzzeitpflege (stationäre Kurzzeitbetreuung) kann separat ebenfalls bis zu 56 Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden. Werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombiniert, sind somit insgesamt bis zu 112 Tage Pflegevertretung im Jahr möglich. Beachten Sie jedoch, dass beide Leistungsarten aus dem gemeinsamen Budget von 3.539 € finanziert werden – Auszeiten können also flexibel aufgeteilt werden, jedoch steht insgesamt nur der genannte Maximalbetrag als Kostenerstattung zur Verfügung.
- Wenn die pflegebedürftige Person während der Verhinderungspflege nicht stationär untergebracht ist (d. h. die Pflege findet zuhause oder teilstationär statt), übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der Ersatzpflege bis zum genannten Höchstbetrag. Bei Ersatzpflege durch nahestehende Personen (z. B. Familienangehörige oder Freunde, die nicht erwerbsmäßig pflegen) gelten besondere Regelungen für die Erstattung: Hier darf die Pflegekasse maximal Ausgaben in Höhe von bis zu dem Doppelten des monatlichen Pflegegeldes des Pflegegrades erstatten. Kosten für nachgewiesene Aufwendungen der Pflegeperson (z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall) können jedoch zusätzlich erstattet werden, solange der Gesamtbetrag den jährlichen Höchstanspruch (3.539 €) nicht überschreitet
